Lüftungsreinigung im Büro und Gewerbe. Zuluft und Hygiene durch Lüftungsreinigung gesetzlich absichern. in Verwaltungsgebäuden.

Was bedeutet "Hygiene"?

Und welchen Stellenwert hat sie?


Die konstante Versorgung von Arbeitsstätten mit hygienischer ("nicht krankmachender/gesundheitserhaltender") Raumluft ist eine der größten Herausforderungen für Gebäudebetreiber. Je größer das Gebäude, desto langfristiger und kontinuierlicher der Instandhaltungsprozess. Der regelmäßige Filtertausch reicht dafür bei Weitem nicht aus.

Arbeitsstättenverordnung beachten!

Hygiene, Brandschutz

& Energieeffizienz


Wir sichern für unsere Auftraggeber durch effiziente und sinnvolle Projektplanung die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und verlängern dadurch gleichzeitig die Lebensdauer der Raumlufttechnik in einem Gebäude.

Wie in allen Bereichen der Lüftungsreinigung, rechnet sich auch in Büroräumlichkeiten und Gewerbeobjekten eine regelmäßige Wartung und Reinigung der Lüftungsanlage aufgrund der Energieeinsparung und des Werterhaltes der RLT-Anlage. Abgesehen davon, wird auch das höchste Gut, die Mitarbeiter, geschützt.

Spezifisch für den Bereich "Büro & Gewerbe" ist der Hygieneaspekt. Krankmachende Raumluft verursacht unweigerlich Leistungsausfälle im Personalbereich und somit Umsatzeinbußen. Denn eine etwaige Staubkonzentration bzw. eine mikrobiologische Keimbelastung in den luftführenden Leitungen belastet die Atemwege und kann sogar zu Krankheiten wie dem "Sick-Building-Syndrom" oder zu "Building-Related-Illness" führen, die in den letzten Jahren immer häufiger thematisiert werden. Daher macht sich eine gut gewartete und gereinigte RLT-Anlage am Wohlbefinden der Mitarbeiter bemerkbar. 

Lüftungsreinigung in Gewerbe, Bürogebäude, Verwaltung etc.

Raumluftqualität lt. Arbeitnehmerschutz

Wahrung von Versicherungs- und Haftungsschutz


Zu guter Letzt liegt die Gewährleistung hygienischer Raumluft in Arbeitsstätten auch im Eigeninteresse eines jeden Anlagenbetreibers. Denn schon allein um den elementaren Versicherungs- und Haftungsschutz aufrecht zu erhalten, ist es Voraussetzung, dass die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden. So definiert § 22 ASchG, dass in Arbeitsräumen unter Berücksichtigung der Arbeitsvorgänge und der körperlichen Belastung der Arbeitnehmer ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft vorhanden sein muss und raumklimatische Verhältnisse herrschen müssen, die dem menschlichen Organismus angemessen sind. Die Zuluft darf dabei niemals schlechter sein als die Außenluft (Stand der Technik gem. VDI 6022). Was nun genau "ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft" bedeutet, sollte nicht erst im Streit- bzw. Schadensfall erörtert werden. Gesundheitlich zuträgliche Atemluft wird nicht in Gesetzestexten definiert, sondern in den allgemein anerkannten Regeln der Technik und diesbezüglich gibt es mehr als die VDI 6022.

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